Urnengemeinde

Die Stimmberechtigten wählen an der Urne (Gemeindeverfassung Art. 32)

  1. den Gemeindepräsidenten
  2. die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands
  3. die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission


Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über (Gemeindeverfassung Art. 33)

  1. die Totalrevision und Teilrevision der Gemeindeverfassung
  2. Erlasse, Änderungen und Aufhebungen von Gemeindegesetzen gegen die das Referendum ergriffen worden ist
  3. die Bewilligung von Ausgaben und Beschlüssen der Gemeindeversammlung gegen die das Referendum ergriffen worden ist
  4. den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden

 

Die Gemeindeversammlung hat alle Geschäfte, über welche die Urnengemeinde entscheidet, vorzuberaten und zu verabschieden.