Urnengemeinde
Die Stimmberechtigten wählen an der Urne (Gemeindeverfassung Art. 32)
- den Gemeindepräsidenten
- die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands
- die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über (Gemeindeverfassung Art. 33)
- die Totalrevision und Teilrevision der Gemeindeverfassung
- Erlasse, Änderungen und Aufhebungen von Gemeindegesetzen gegen die das Referendum ergriffen worden ist
- die Bewilligung von Ausgaben und Beschlüssen der Gemeindeversammlung gegen die das Referendum ergriffen worden ist
- den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden
Die Gemeindeversammlung hat alle Geschäfte, über welche die Urnengemeinde entscheidet, vorzuberaten und zu verabschieden.